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Benutzte Werke
Krafft-Ebing: Psychopathia Sexualis
Roßmann/Weiß: Mann und Weib Fuchs: Sittengeschichte Diverse Sittengeschichten bis 1914 Zeitschriften von 1900-1913 |
Die Braut ist ein Mädchen oder eine Witwe von dem Moment des gültigen Verlöbnisses bis zur Schließung der rechtsverbindlichen Ehe. Durch das Verlöbnis gehen Bräutigam und B. Verpflichtungen in juristischer und moralischer Hinsicht ein. Die zwingenden Gesetze, welche jetzt im Bürgerlichen Gesetzbuche festgeschrieben stehen, werden in den besseren Ständen bereits beim Verlöbnis durch einen Ehevertrag ergänzt, in dem auch die Höhe der Mitgift festgelegt wird, so eine solche gezahlt werden soll. In manchen deutschenLandstrichen ist es Sitte, sich erst nach einer Schwängerung zu verloben, dies ist aber nicht der allgemeinen Sittenauffassung entspricht.