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Krafft-Ebing: Psychopathia Sexualis
Roßmann/Weiß: Mann und Weib Fuchs: Sittengeschichte Diverse Sittengeschichten bis 1914 Zeitschriften von 1900-1913 |
Die Defloration bezeichnet das Abblühen der Jungfernschaft, im ärztlichen Sinne also das Einreißen des Hymens beim Weibe. Es ist jedoch zu beachten, daß es bei Mädchen eine Jungfernschaft der Seele und des Gemüts gibt, die ebenfalls zerstört werden kann.
Bei der Defloration gilt es zu beachten, ob mit ihr eine Schwängerung einher ging oder nicht. Bei der Schwängerung konnte die Jungfrau auch vor Inkrafttreten des einheitlichen Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich auf Deflorationsgeldklagen, nach dessen Inkrafttreten war dies auch möglich, so keine Schwängerung stattfand und die Defloration selbst an einer unbescholtenen Verlobten durchgeführt wurde.
Die Sitte, den Verlobten die Beiwohnung heimlich zu gestatten, ist bis heute insbesondere im besseren Bürgertum stark verbreitet. Dies gab der Kommission zur Einführung des neuen Gesetzes, welches ohne Vogänger ist, die Möglichkeit, für den Fall eines Schadens, der nicht materielle Art war, die Defloration nämlich, vorzusorgen. So kann nunmehr die unbescholtene Verlobten eine billige Entschädigung in Geld verlangen für den Schaden, der ihr aus diesem Umstande erwüchse, weil durch die vollzogene Defloration ihrer Aussicht auf Versorgung beraubt wurde.
Es ist interessant zu erfahren, dass die Rechtsprechung nach 1900 weder die Schwängerung noch den Erguß des männlichen Samens als Voraussetzung ansah, um die Defloration als vollzogen anzusehen, vielmehr reichte das Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof vollständig aus, um den Anspruch zu rechtfertigen.