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Roßmann/Weiß: Mann und Weib Fuchs: Sittengeschichte Diverse Sittengeschichten bis 1914 Zeitschriften von 1900-1913 |
Deflorationsgeld ist eine Entschädigung, welcher der Deflorator der Deflorata zahlen muss, worüber aber in vielen Ländern eine große Unsicherheit bestand. Nach kanonischem und alttestamentarischem Verständnisse hatte der Schädiger das Deflorationsgeld zu zahlen und war zur Ehelichung verpflichtet (duc et dota). Dies war aber in der Rechtsprechung oft nicht durchführbar, wodurch die Rechtsnorm auf Ehelichung ODER Ausstattung (eine Ausgleich für die Defloration in Geld) verändert wurde. In der Folgezeit konnte ein Deflorationsgeld nur eingetrieben werden, wenn auch eine Schwängerung erfolgte. Eine Erneuerung des Anspruchs auf Deflorationsgeld wurde für das Deutsche Reich 1900 im Bürgerlichen Gesetzbuch beschlossen, welchselbe aber nur für die unbescholtene Verlobte gilt, die mit Aussicht auf die baldige Ehe die voreheliche Beiwohnung gestattete. Sie wird in dem Falle möglich, in dem der Verlobte die verlobung mit ihr löst.
Im Volksmund wird das Deflorationsgeld auch Kranzgeld genannt wegen des Verlustes des Brautkranzes.