![]() |
|
Kontakte:
|
Andere Encyclopädien
|
|
Werbung
|
Benutzte Werke
Krafft-Ebing: Psychopathia Sexualis
Roßmann/Weiß: Mann und Weib Fuchs: Sittengeschichte Diverse Sittengeschichten bis 1914 Zeitschriften von 1900-1913 |
Ein Unzuchtdelikt ist eine Straftat, die darin besteht, einen Akt der unerlaubteten Unzucht an jemandem begangen zu haben. Das heutige Strafrecht erachtet den außerehelichen Geschlechtsverkehr an sich nicht mehr als strafbar.
Wehen außerehelicher Unzucht Bestraft werden nunmehr nur noch Weibspersonen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben und den Verordnungen, die ihnen auferlegt sind, nicht nachkommen.
Nach dem heutigen Reichsgesetzbuche werden diese Handlungen als unsittlich bestraft:
Blutschande, d. h. der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie, zwischen Geschwistern und zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie. Dies wird auch Inzest genannt.
Notzucht d. h. die Nötigung einer Frauensperson zur Duldung des außerehelichen Beischlafs durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Schändung d. h. der außereheliche Beischlaf mit einer in willen- oder bewußtlosem Zustand befindlichen Frauensperson, wobei es als Notzucht bestraft wird, wenn der Thäter die Frauensperson absichtlich in diesen Zustand versetzt hat.
Daneben werden zahlreiche andere Vergehen als Unzucht geahndet, wenn ein Verhältnis der Abhängigkeit oder Obhut besteht.
Unzüchtige Handlungen mit Personen unter 14 Jahren.
In allen diesen Fällen tritt die strafrechtliche Verfolgung von Amts wegen ein.
Zu den Unzuchtdelikten zählen auch diejenigen, in denen widernatürliche Unzucht betrieben wird, wie etwa die Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts.
Quelle: Meyers, Stand 1876 (Die Quelle wurde nicht wörtlich und vollständig zitiert)