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Krafft-Ebing: Psychopathia Sexualis
Roßmann/Weiß: Mann und Weib Fuchs: Sittengeschichte Diverse Sittengeschichten bis 1914 Zeitschriften von 1900-1913 |
Das Verlöbnis, auch Eheverlöbnis genannt, bezeichnet einen Vertrag, durch welchen wechselseitig die Ehe zugesagt wird. Der Unterschied zwischen öffentlichem und heimlichem V. ist im Deutschen Reiche seit der Einführung eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nicht mehr von Belang, doch sollte das Verlöbnis wegen des Beweises stets vor Zeugen stattfinden. In bürgerlichen Kreisen its es üblich, daß die Eltern das Verlöbnis ihrer Kinder öffentlich ankündigen wobei oft bereits der zukünftige Ehevertrag ausgehandelt wird, durch den die Mitgift geregelt wird.